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Berlin (kobinet) Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat
hat der Reform der Sozialhilfe zugestimmt Meldung Das neue Gesetz
tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Anstelle des bisherigen Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) tritt das SGB XII, das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch.
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt wirbt mit der Begründung
von mehr Selbstbestimmung und Eigenverantwortung, sowie gleichzeitiger
Verwaltungsvereinfachung für pauschalierte Leistungen im Rahmen
der Hilfen zum Lebensunterhalt. Diese treten anstelle der bisherigen
einmaligen Leistungen (z.B. für Bekleidung, Kauf von Waschmaschinen),
die bisher einzeln beantragt werden mussten.
Da es noch Abstimmungsprobleme mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) gibt, in dem das künftige Arbeitslosengeld II für
erwerbsfähige Menschen zwischen 15 und 65 Jahren geregelt wird,
tritt das SGB XII nicht wie geplant am 1. Juli 2004, sondern erst
am 1. Januar 2005 in Kraft.
Bereits zum 1. Januar 2004 treten Änderungen in Kraft, die
den Bezug von Sozialhilfe für im Ausland lebende Deutsche regeln.
Diese Leistungsbezüge werden nur noch in wenigen Ausnahmesituationen
möglich sein.
Behinderte Menschen, die auf Hilfen in besonderen Lebenslagen wie
der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe angewiesen sind,
sollen diese künftig verstärkt über so genannte Persönliche
Budgets organisieren. Diese werden ab dem 1. Juli 2004 bis zum 31.
Dezember 2007 erprobt. Einen Rechtsanspruch auf Persönliche
Budgets ist auf den 1. Januar 2008 terminiert.
Laut Hubert Hüppe, dem behindertenpolitischen Sprecher der
CDU/CSU, wurde die Abschaffung der höheren Einkommens- und
Vermögensfreibeträge für Hilfe in besonderen Lebenslagen
angewiesene Menschen auch im Vermittlungsausschuss nicht zurückgenommen.
Es konnte lediglich durchgesetzt werden, dass das den Freibetrag
übersteigende Einkommen nicht komplett, sondern maximal zu
50 Prozent für Hilfeleistungen eingesetzt werden muss.
Hüppe plädiert, wie die Organisationen der Behindertenhilfe
und -selbsthilfe, für ein eigenständiges Leistungsgesetz,
damit die betroffenen Menschen nicht länger der Sozialhilfe
anheim fallen.
Eine weitere wichtige Änderung hat es im Gesetzesentwurf gegeben.
So wurde der Finanzierungsvorbehalt für Regelsatzvereinbarungen,
der sich an der kommunalen Haushaltslage orientieren sollte, wieder
zurück genommen.
Für andere Punkte besteht noch Verhandlungsbedarf. So steht
unter anderem noch nicht fest, ob das selbst bewohnte Wohneigentum,
das seither zum «Schonvermögen» zählt, künftig
nicht mehr geschützt wird. elba
Quelle: www.kobinet-nachrichten.org
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