Horst Frehe: Einführungsreferat zur Podiumsdiskussion
am
1. Februar 2001
Persönliche Assistenz - Politik in der Verantwortung:
"Aussonderung behinderter Menschen oder Leben in Gleichberechtigung?"
Eine "anständige" Gesellschaft, nach Margalit
"In einigen Gesellschaften gibt man sich
große Mühe, behindertengerechte Bedingungen zu schaffen,
um den betreffenden Personen einen möglichst großen Handlungsspielraum
zu geben. In anderen Gesellschaften hingegen sehen sich Behinderte
unaufhörlich demütigenden Situationen ausgesetzt, weil
sie auf die Hilfsbereitschaft anderer Menschen angewiesen sind.
Und dies kommt auch in Gesellschaften vor, die durchaus über
die notwendigen
materiellen Mittel verfügen, Behinderten ein gewisses Maß
an Unabhängigkeit zu ermöglichen.
Eine Gesellschaft ist entwürdigend, wenn sie die erforderlichen
Mittel hat, aber keine Bereitschaft zeigt, diese den Behinderten
zur Verfügung zu stellen."
( Avishai Margalit, Politik der Würde - Über Achtung und
Verachtung, Berlin 1997, S. 218)
Der Philosoph Avishai
Margalit untersucht in seinem Buch "Politik der Würde"
die Grundlagen einer "anständigen Gesellschaft".
Er geht davon aus, dass es illusorisch ist, eine "gerechte"
Gesellschaft - wie John Rawls (John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit,
Frankfurt 1979 und ders. Politischer Liberalismus, Frankfurt 1998)
es fordert - zu erreichen.
Er definiert unterhalb eines solchen Anspruches Anforderungen an
Institutionen, die er als Mindeststandards für deren "Anständigkeit"
versteht.
Eine Gesellschaft ist nach Margalit "anständig",
wenn ihre Institutionen die Menschen nicht demütigen.
Unter Demütigung versteht er den Ausschluss aus der Menschengemeinschaft,
die gezielte Freiheitsbegrenzung und den Verlust von Kontrollfähigkeit.
(A. Margalit, a.a.O., S. 177)
Menschen,
die in ihrem Alltag regelmäßig auf Hilfen angewiesen
sind, erleben in einem hohen Maße den Ausschluss aus der Gesellschaft,
sehen ihre Freiheit stark eingeschränkt und fühlen sich
von Pflegekräften weitgehend fremdbestimmt. Das gegenwärtige
Pflegerecht ermöglicht behinderten und alten Menschen mit Assistenzbedarf
kaum ein integriertes, unabhängiges und selbstbestimmtes Leben.
Damit verletzt es nach Margalit für viele die Grundlagen einer
"anständigen" Gesellschaft.
Wie hat sich dieses Pflegerecht entwickelt?
Während für Kriegsbeschädigte (Gesetz
betreffend die Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen
des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligung
für die Hinterbliebenen solcher Personen (PVMG),
vom 27. Juni 1871, RGBl. 275 ff.; § 12 PVMG sah bei Militärdienstunfähigkeit
eine Erhöhung der Pension und bei bestimmten Behinderungen
und Pflegebedürftigkeit
in (§§ 13 und 72 ff. PVMG) eine Pflegezulage vor.) seit
1871 und für Arbeitsunfallverletzte seit 1900 eine Pflegeregelung
bestand, wurde erst mit dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) 1961 für alle übrigen Pflegebedürftigen ein
Anspruch auf Pflegegeld sowie Kostenerstattungs- bzw. Beihilfeansprüche
für pflegende Angehörige und Nachbarn und wenig später
die Kostenübernahme für Pflegekräfte (Gesetz
betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom
30. Juni 1900 - Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz (GUVG), RGBl.
33; die Pflegezulage wurde nach § 5a GUVG gewährt.) geschaffen
- allerdings unter Anrechnung
von Einkommen und Vermögen.
Bereits ab 1972 wurden in verschiedenen Bundesländern
(Berlin, Rheinland-Pfalz und Bremen) mit Landespflegegeldgesetzen
einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen geschaffen.
Damit war sozialpolitisch die Perspektive eröffnet, Pflegeleistungen
nicht nur im Recht der "Sozialen Entschädigung" wie
z.B. im § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und im Recht der
"Sozialen Vorsorge" wie z.B. im § 558 RVO bzw. jetzt
§ 44 SGB VII
als kausale Leistung einkommens- und vermögensunabhängig
zu kodifizieren, sondern auch im Bereich der "Sozialen Förderung"
einen Anspruch zu schaffen, der vorrangig vor den Sozialhilfeleistungen
in den §§ 68 ff. a.F. den Pflegebedarf abdecken sollte.
Gesetzentwürfe DER GRÜNEN von 1984 und
1988 gingen diesen Weg, während Hessen bereits 1985 ein Pflegeversicherungsgesetz
vorlegte und Rheinland-Pfalz 1984 einen Entwurf als kombiniertes
Leistungs- und Sozialhilfegesetz in die Diskussion brachte. Eine
ganz Flut von Entwürfen folgte, die sukzessiv den Leistungsumfang
immer weiter einschränkten, bis wir über die Zwischenstufe
der Einführung des Anspruches auf Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit
im neuen Sozialgesetzbuch V vom 20. Dezember 1988 in den §§
53 ff. SGB V a.F. schließlich mit dem Pflegeversicherungsgesetz
vom 26. Mai 1994 die Regelungen des SGB XI bekamen.
Während Österreich mit dem Bundespflegegeldgesetz
eine leistungsgesetzliche Lösung vorzog und in Schweden ein
Assistenzgesetz geschaffen wurde, sollte das deutsche Versicherungsgesetz
als "Fünfte Säule" der Sozialversicherung reüssieren.
Niemand sollte sich schlechter, aber viele besser
stehen!?
Dieses Blüm'sche Versprechen hat sich inzwischen
als hohl erwiesen. Von der Bedarfsdeckung war ebenso Abschied genommen
worden, wie von dem Individualisierungsgrundsatz. Statt voller Risikoabdeckung
- wie in der "alten" Krankenversicherung - soll nur noch
die Unterstützung der häuslichen Pflege und der Pflegebereitschaft
der Angehörigen geleistet
werden (§ 3 SGB XI).
"Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung
(ISB)"
Mit dem 1977 eingeführten Programm "Individuelle
Schwerstbehindertenbetreuung (ISB)" konnten erstmalig Behinderte
mit einem hohen Assistenzbedarf durch die Unterstützung von
Zivildienstleistenden außerhalb von Heimen und unabhängig
von der Familie ein eigenes Leben aufbauen. Über die Kostenerstattung
für eine notwendige Pflegekraft (§ 69 Abs. 2 S. 3 BSHG
a.F.) konnte dieses finanziert werden.
Allmählich entwickelte sich so ein "Soziales Konzept"
von Pflege, das zunehmend auch über festangestellte Pflegekräfte
ein selbstbestimmtes Leben der Pflegebedürftigen ermöglichte.
Dieses Modell wurde von der Pflegeversicherung durch ein medizinisches
Verständnis von Pflege (§ 14 SGB XI) und durch das Verbot
des sog. Arbeitgebermodells (§ 77 Abs. 1 SGB XI) weitgehend
zerschlagen.
Der später eingeführte Bestandsschutz für das AG-Modell
und die Möglichkeit, das AG-Modell über den nachrangigen BSHG-Anspruch
zu realisieren, hat die Situation ein wenig entschärft, aber
nicht gelöst. Durch den rückwärtsgewandten Behindertenbegriff
(§ 14 Abs. 2 SGB XI) und die restriktive, rein funktionell
ausgerichtete Bestimmung der zu berücksichtigen Verrichtungen
(§ 14 Abs. 4 SGB XI), die gleichzeitig in das BSHG übernommen
wurden (§ 68 Abs. 5 BSHG), wird "persönliche Assistenz"
im Bereich der
Pflege ungeheuer erschwert.
"Wartungsarbeiten am Pflegeobjekt"
Über die Leistungskomplexe mit in Vergütungspunkten
umgerechneten Zeitvorgaben werden die Unterstützungsleistungen
für eine Person in Wartungsarbeiten am Pflegeobjekt verwandelt
und die Pflege auf eine "Satt-und-Sauber-Pflege im Minutentakt"
reduziert. Durch die Differenzierung in Behandlungspflege (§
37 Abs. 2 S. 1 SGB V), Grundpflege, hauswirtschaftliche Leistungen
und Eingliederungshilfe (§§ 39 ff BSHG) wird eine vorher
einheitlich erbrachte Leistung in Segmente zerschlagen, die unterschiedliche
Vergütungsansprüche auslöst und verschiedene Qualifikationen
erfordert. Schlimmer noch ist es, dass Assistenznehmer von den Pflegeverbänden
in die passive Rolle des Patienten (Geduldigen) gedrängt werden
und ihre Kompetenzen verlieren, wie z.B.:
Kompetenzen:
- Personalkompetenz: Assistentinnen
und Assistenten selbst auswählenund auch ablehnen zu können
- und nicht das Personal des Pflegedienstesoder der Einrichtung
akzeptieren zu müssen, sondern auch die Wahl zu haben,eine
männliche oder weibliche Pflegekraft einzusetzen, Organisationskompetenz:Einsätze
und Zeiten der Hilfen planen zu können - und nicht von dem
Einsatzplandes Pflegedienstes oder dem Dienstplan des Heimes im
Alltag abhängig zu sein,
- Anleitungskompetenz: Über Form,
Art, Umfang und Ablauf der Hilfen im einzelnen bestimmen zu können
- und nicht durch die sogenannte die Fachkompetenz der Pflegekräfte
entmündigt zu werden,
- Raumkompetenz: Den Ort der Leistungserbringung
festlegen zu können - und die Hilfe nicht nur innerhalb der
Wohnung zu erhalten,
- Finanzkompetenz: Die Bezahlung der
Hilfen kontrollieren - und die korrekte Leistungserbringung auch
überprüfen zu können.
- Differenzierungskompetenz: Die Hilfen
nach eigener Entscheidung von verschiedenen Personen oder Anbietern
oder aus einer Hand abfordern zu können - und nicht von den
Leistungsdefinitionen in Kostensatzvereinbarungen der Anbieter
abhängig zu sein.
Es stellt sich die Frage, ob durch die Einschränkung
der Kompetenzen nicht der grundrechtliche Anspruch auf Menschenwürde
und das Verbot der Benachteiligung Behinderter verletzt wird. Eine
Förderung von Arbeitgeber-Modellen, Assistenzgenossenschaften
und selbstorganisierten ambulanten Diensten mit einer Zeitvergütung
(§ 89 Abs. 3 SGB XI) und ganzheitlicher Leistungserbringung
muss zumindest neben den traditionellen Pflegediensten und -einrichtungen
stattfinden.
Nach § 9 SGB XI sollen die Länder einen Teil ihrer eingesparten
Milliarden in die Verbesserung der Pflegeinfrastruktur stecken.
Die Praxis zeigt, dass hierunter fast ausschließlich die Förderung
von stationären Einrichtungen verstanden wird. Statt die wesentlich
geringer entwickelten ambulanten Strukturen zu verbessern, werden
ambulante Dienste weitgehend aus der Investitionsförderung
ausgenommen und auch finanziell deutlich gegenüber stationären
Einrichtungen benachteiligt. Zudem werden durch die medizinisch-pflegerischen
Ausbildungsanforderungen an die Leitung und das Personal die Weichen
gegen das Assistenzmodell gestellt.
Verengung des Pflegebegriffs
Besonders deutlich wird die Verengung des Pflegebegriffs
bei dem Ausschluss der Leistungen für Aktivitäten außerhalb
der Wohnung, der Nichtberücksichtigung der Kommunikationsbedürfnisse
und der Nichterwähnung der Anleitung und Beaufsichtigung, insbesondere
verwirrter alter Menschen und geistig Behinderter. Die Rechtsprechung
versucht hier, vorsichtig eine Korrektur zu bewirken. Während
Beaufsichtigung und Anleitung unabhängig von der konkreten
Verrichtung nicht berücksichtigt werden dürfe, könnten
Behandlungspflegeanteile, die mit der Grundpflege verbunden sind
und nicht den Einsatz einer Fachkraft erfordern (Medikamentenkontrolle,
Dekubitusprophylaxe usw.) bei der Bestimmung des Pflegebedarfes
mitgerechnet werden (BSG v. 19.2.98, B3 P 5/97 R).
Allerdings sahen andere Sozialgerichte vorher
auch Anleitung und Beaufsichtigung als Teil des Leistungsanspruches
an, z.B. bei Demenzkranken (LSG Celle v. 23.9.97 L 4/3 P 28/96;
LSG Saarland v. 4.11.97, L Z P 28/97). Über den Begriff der
"anderen Verrichtungen" in § 68 Abs. 1 BSHG versuchen
einige Verwaltungsgerichte diesen ungedeckten Hilfebedarf aufzufüllen.
Eine gesetzliche Erweiterung und grundsätzliche Überarbeitung
des Pflegebegriffs in § 14 Abs. 4 SGB XI erscheint aber unabdingbar.
Ebenso sind die Zeitkorridore in den Begutachtungsanleitungen zu
überprüfen. Eine stärkere Orientierung am tatsächlichen
individuellen Zeitbedarf ist dringend erforderlich. Dabei ist auch
die doppelte Begutachtung durch den MDK für die Pflegeversicherungsleistungen
und durch das Gesundheitsamt für die Sozialhilfe zu überdenken.
Immerhin ist vom BSG klargestellt worden, dass die Entscheidungsbindung
der Sozialhilfe nach § 68a BSHG sich nur auf die Einstufungsentscheidung
des MDK bezieht. Eine umfassende Begutachtung unter den Prämissen
des Bedarfsprinzips des BSHG könnte aber manche restriktive
Entscheidung verhindern helfen. Das OVG Lüneburg hat dem Versuch
von Sozialhilfeträgern immerhin Einhalt geboten, die Übernahme
der Kosten für eine besondere Pflegekraft auf eine nach Leistungskomplexen
ermittelte tägliche Höchstpunktzahl zu begrenzen (OVG
Lüneburg v. 8.7.97, 4 M 2314/97). Dem entgegengesetzten Versuch
des OVG Lüneburg, den Anspruch auf persönliche Assistenz
contra legem auf die Höchstbeträge der Pflegeversicherung
zu begrenzen wurde zum Glück vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert.
Allerdings müssen die Versuche von Sozialhilfeträgern
abgewehrt werden, Eingliederungshilfeleistungen in Pflegebedarfe
umzudefinieren.
Durch die veränderten Vorschriften der §§
93 ff. BSHG ab 1.1.1999 werden derzeit Leistungsvereinbarungen mit
Eingliederungshilfeeinrichtungen vereinbart, die den Entzug, die
Reduzierung und Verschlechterung der Förderung Behinderter
bewirken, in dem ein Teil nicht mehr als förderungsfähig,
sondern nur pflegebedürftig angesehen wird, ein Teil der Förderung
und Unterstützung nun als Grundpflege oder hauswirtschaftliche
Leistung herausgerechnet wird und Qualifikationsanforderungen von
pädagogischer Ausbildung auf Pflegehelfer reduziert werden.
Gleichzeitig wird versucht, Eingliederungs- in Pflegeeinrichtungen
umzuwandeln und Behandlungspflegetätigkeiten in Grundpflege
umzudeuten. Die vielfältigen Versuche der Kostenreduzierung
und -verlagerung haben in den letzten Jahren eine deutliche Qualitätsabsenkung
bewirkt. Durch eine klarere gesetzliche Abgrenzung der Leistungsbereiche,
eine einheitliche Leistungsregelung bei kombinierten Ansprüchen
(z.B. i.S. eines Haupt- mit Annexanspruches) und eine eindeutige
Vorrangregelung, muss dieser Entwicklung Einhalt geboten werden.
Umkehrung des Verhältnisses von Beitrag
und Leistungen
Eine Neuerung im Sozialrecht stellt auch die Umkehrung
des Verhältnisses von Beitrag und Leistungen dar. Während
bisher die Höhe des Beitrags nach dem finanziellen Umfang der
zu erbringenden Leistungen festgesetzt wurde, werden nun die Leistungen
vom Beitragsvolumen bestimmt. Eine Dynamisierung der Leistungen
und Vergütungen kann nach § 30 SGB XI nur im Rahmen des
Beitragsaufkommens auf Grundlage eines fixierten Beitragssatzes
erfolgen. Hierin sehe ich eine Pervertierung von Sozialpolitik als
Anhängsel der Finanzpolitik. Eine Dynamisierung der Leistungen
muss nach 5 Jahren endlich erfolgen.
Ungerechtigkeiten durch 3 Pflegestufen
Die Leistungsansprüche nur nach 3 Pflegestufen
zu differenzieren, hat große Ungerechtigkeiten erzeugt. Andere
Pflegevorschriften (§ 35 BVG; § 44 SGB VII) sehen 5 bis
7 Stufen vor. Auch die Harmonisierung der Beträge in den Stufen
zwischen Geldleistungen, Sachleistungen, teil- und vollstationären
Leistungen ist dringend geboten. Die gegenwärtige Regelung
begünstigt die vollstationären Leistungen in den Pflegestufen
I und II, während die ambulanten Sachleistungen in Stufe III
mit den stationären übereinstimmen und beim Härtefall
sogar höher sind. Das Pflegegeld ist mit wechselnden Prozentsätzen
immer niedriger.
Mit einem deutlich höheren Budget für Pflegebedürftige
bei der Ersatzpflege, könnten flexible Lösungen für
ausgefallene oder im Urlaub befindliche pflegende Angehörige
gefunden werden. Die Nutzung so mancher stationären Kurzzeitpflegeinrichtung
könnte vermieden und erhebliche Kosten eingespart werden. Auch
die soziale Absicherung pflegender Angehöriger reicht nicht
aus, eine eigene Alterssicherung damit aufzubauen oder mit der Pflege
den eigenen Unterhalt zu sichern. Über gestufte Vergütungen
sollte nachgedacht werden.
Unsinnige Kontrollbesuche
Die in § 37 Abs. 3 SGB XI vorgesehene Regelung
der Kontrolle von Pflegegeldbeziehern durch die Pflegeverbände
hat sich als aufwendig, unsinnig und entmündigend erwiesen.
Die Kosten für die halb- bzw. vierteljährlichen Pflegeeinsätze
stellen unnötige Kosten dar. Man hat mit den Pflegediensten
z.T. den Bock zum Gärtner gemacht. Einem seit Jahren selbstbestimmt
lebenden Behinderten ist es nicht einsichtig, immer wieder neu kontrolliert
zu werden. So sehr man aus Kostengründen auf die eigenständig
organisierte Pflege setzt, so sehr misstraut man der Kompetenz der
Akteure. Eine wirkliche Kontrolle sollte vom MDK bei vorliegenden
Verdachtsgründen vorgenommen werden. Ansonsten sollten Pflegebedürftige
in ihrer Rolle als mündige Verbraucher gestärkt und durch
Beschwerde- und Beratungsstellen unterstützt werden.
Auslandsaufenthalt max. 6 Wochen
Alle mit dem EU-Recht vertrauten JuristInnen haben
der Bundesregierung und dem Bundestag gesagt, dass die Ruhensvorschrift
des § 34 SGB XI, der das Ruhen des Pflegegeldes während
eines Auslandsaufenthaltes von mehr als 6 Wochen vorsieht, gegen
den EG-Vertrag verstößt. Der Europäische Gerichtshof
hat erwartungsgemäß ihre Anwendung für unzulässig
erklärt (EuGH v. 5.3.98 zu der Ruhensvorschrift des §
34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI,
Az. C-160/96). Auch für die Grenzgängerproblematik bietet
die Norm keine vernünftige Lösung. Der Leistungsexport
nicht nur von Geldleistungen muss zulässig sein, wenn Versicherungspflicht
besteht und Leistungsansprüche erworben wurden. Sonst wird
die Freizügigkeit von Behinderten unzulässig eingeschränkt.
Neben der Verletzung des EU-Rechts sehe ich hierin auch eine Verletzung
des Benachteiligungsverbotes Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz.
Leistungswegfall bei Krankenhausaufenthalt
Aber auch der schnelle Wegfall der Leistungen
bei Krankenhaus- und Kurklinikaufenthalten ist problematisch, da
in diesen Fällen die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse
der AssistentInnen und damit eines Assistenzkonzeptes kaum möglich
erscheint. Hiervon geht eine erhebliche Gefährdung der langfristigen
Sicherheit und eine Benachteiligung der ambulanten Pflege aus, da
im stationären Bereich Unterauslastungen im Pflegesatz berücksichtigt
werden.
Geld versus selbstbestimmtes Leben in der eigenen
Wohnung
Besonders problematisch ist die Regelung in den
§§ 3,3a BSHG. Zwar bestimmt § 3 Abs. 2 BSHG, dass
Wünschen des Hilfeempfängers auf die Gestaltung der Hilfen
entsprochen werden soll. Aber nur, soweit sie angemessen sind. Dann
wird der Wunsch in einem Heim untergebracht zu werden, in Satz 2,
nur als ultima ratio formuliert. Diesem Soll nur entsprochen werden,
wenn dies erforderlich ist, weil eine ambulante Hilfe nicht möglich
oder nicht ausreichend ist.
Ich bin sicher, dass die Anwesenden das umgekehrte Problem haben.
Ihr Wunsch besteht eher aus eine ausreichende Finanzierung der ambulanten
Hilfen. Im Umkehrschluss ist diese - soweit möglich - unabhängig
von den Kosten zu finanzieren und einer Heimunterbringung vorzuziehen.
Allerdings ist da noch der noch relativ neu veränderte §
3a BSHG zu berücksichtigen. Dieser formuliert zunächst
noch einmal den Vorrang ambulanter Hilfe. In Satz 2 wird dieser
aber dann negiert, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar
und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden ist.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönliche,
familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen.
D.h., wenn eine Heimunterbringung ungeeignet ist, weil sie die Selbstbestimmungsmöglichkeiten
unzulässig einschränkt oder dem Eingliederungsziel zuwider
läuft, kommt keine fiskalische Betrachtung infrage. Ebenso,
wenn die Heimeinweisung unzumutbar ist, weil sie die persönlichen
Lebensmöglichkeiten z.B. Freundeskreis in der Nachbarschaft
nimmt, familiäre Bindungen zerstört oder eine unzumutbare
örtliche Veränderung z.B. in eine entferntere Stadt erfordert.
Die Regelung vieler Sozialämter, bei einer
Überschreitung der Heimkosten von 20 oder 30 % quasi automatisch
die Pflegebedürftigen zu einem Umzug ins Heim zu nötigen,
ist nach herrschender Rechtsprechung unzulässig und mit dem
Anspruch nach § 1 Abs. 2 BSHG i.V.m. Art. 1 GG kaum zu vereinbaren.
Dieses ebenso wenig wie die Forderung vieler Sozialämter die
Hilfen durch Nachbarschaftshelfer über sogenannte "Honorarverträge"
unter Umgehung arbeits- und sozialrechtlich verbindlicher Standards
zu organisieren.
Nach wie vor sind die Sozialhilfeträger die größten
Finanziers illegaler Beschäftigung.
Reform des Pflegerechts dringend nötig
Eine Reform des Pflegerechts sollte im Interesse
und unter Beteiligung der Betroffenen stattfinden und nicht allein
von fiskalischen, professionellen und unternehmerischen Einflüssen
geprägt sein. Die Neuschaffung eines Rehabilitationsgesetzbuches
- des SGB IX - mit dem zentralen Begriff der Teilhabe, hätte
die Chance eröffnet, ein eigenes Assistenzgesetz als leistungsrechtlichen
Anspruch für Behinderte neben den versicherungsrechtlichen
Regelungen des SGB XI zu schaffen. Dieses schien aber mit der Vorgabe
einer begrenzten Sachreform nicht vereinbar. Damit wurde aber die
Chance verpasst, eine an den Prinzipen der sozialen Eingliederung
und Teilhabe orientierten Anspruch auf persönliche Assistenz
zu schaffen, der die medizinische Orientierung ablegt und die Selbstbestimmung
der AssistenznehmerInnen in den Mittelpunkt stellt.
Assistenzgesetz in Schweden
Schweden ist diesen Weg gegangen. Dort hat man
eine bundesgesetzliche Regelung zur Finanzierung geschaffen, die
den AssistenznehmerInnen die freie Wahl lässt, die AssistentInnen
selbst anzustellen und dafür ein Unternehmen zu gründen,
über eine Assistenzgenossenschaft zusammen mit anderen die
Assistenz zu organisieren, einen privaten Pflegedienst zu engagieren
oder die kommunalen Dienste für die Bereitstellung der Assistenz
in Anspruch zu nehmen. Diese konkurrierenden Optionen haben die
Qualität der Assistenz in kurzer Zeit enorm wachsen lassen.
Hier regelt der Markt besser als jede Qualitätsvereinbarung
den Standard. Dieses wurde aber auch nur erreicht - das muss man
ehrlicherweise sagen - weil die Höhe der Kostensätze sich
an dem finanziellen Niveau orientieren, das der kommunale Träger
selbst für seinen Dienst benötigt. Für diesen Preis
können die selbstorganisierten Assistenzträger allemal
bessere Qualität bieten. Leider fehlt uns in Deutschland ein
solcher Vergleichsmaßstab.
Persönliche Assistenz - mehr als nur eine
Dienstleistung
Persönliche Assistenz ist mehr als nur irgendeine
eine ambulante Dienstleistung unter anderen. Ihr Konzept beinhaltet
den Wechsel von einem entmündigenden Versorgungsdenken zu der
Anerkennung eines Hilfebedarfes für ein gleichberechtigtes
selbstbestimmtes Leben. Neben dem Sozialstaatsgebot in Art. 20 GG
sind ebenso das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Abs. 3 S. 2
GG wie auch der Schutz der Menschenwürde durch den Staat in
Art. 1 GG berührt. Margalit stellt den Schutz vor Demütigung
an die oberste Stelle.
Eine so reiche Gesellschaft wie die Bundesrepublik
Deutschland hat die Hilfen bereitzustellen, die Behinderten ein
selbstbestimmtes menschenwürdiges Leben ermöglichen.
Sonst kann sie nicht für sich beanspruchen eine "anständige"
Gesellschaft zu sein.
Horst Frehe, 1. Februar 2001, Würzburg
Zur
Person von Avishai Margalit (Fischer Verlag)
Weiterführende Links
"Behinderte
on Tour" für Menschenwürde in der Pflege
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